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Satzung des Vereins

Unbeding untenstehenden Hinweis zur Aktualität beachten.

Satzung der Interessen- und Werbegemeinschaft Woltmershausen/Rablinghausen e.V.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen
,, Interessen und Werbegemeinschaft Woltmershausen/Rablinghausen e.V"
und hat seinen Sitz in Bremen-Woltmershausen.

§ 2 Zeitdauer und Geschäftsjahr
Die Dauer des Vereins ist zunächst auf unbestimmte Zeit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden: Selbstständige Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Handelsbetriebe, soweit sie ihren Geschäftssitz in Woltmershausen/Rablinghausen haben und unter der Leitung des jeweiligen Inhabers stehen. Mitglieder können ferner werden: Angehörige freier Berufe und Banken bzw. deren Zweigstellen in Woltmershausen/Rablinghausen. Die Aufnahme erfolgt durch vorherige Antragstellung und vorläufige Genehmigung der Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend sein müssen. Die Aufnahme anderer Personen erfolgt ebenfalls nach Aufnahmeentscheid durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet die endgültige Aufnahme.

Mitglieder des Vereins können werden: Selbständige Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, soweit sie ihren Geschäftssitz im Postleitzahlengebiet 28197 (Woltmershausen/Rablinghausen, Strom, Seehausen, Hasenbüren) haben und unter der Leitung des jeweiligen Inhabers stehen. Mitglieder können ferner werden: Angehörige freier Berufe und Banken bzw. deren Zweigstellen im Postleitzahlengebiet 28197 (Woltmershausen/Rablinghausen, Strom, Seehausen, Hasenbüren) . Die Aufnahme erfolgt durch vorherige Antragstellung und vorläufige Genehmigung der Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend sein müssen. Die Aufnahme anderer Personen erfolgt ebenfalls nach Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet die endgültige Aufnahme.

§ 4 Ziel und Zweck
Ziel des Vereins ist der Zusammenschluss von klein- und mittelständischen Unternehmen zum Zwecke gemeinschaftlicher Interessenvertretung gegenüber Behörden und Institutionen, zum Zwecke gemeinschaftlicher Werbung, Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Situation in den Stadtteilen Woltmershausen und Rablinghausen. Drüber hinaus strebt der Verein an, sich an kulturellen und Stadtteilbedingten Veranstaltungen und Aktionen zu beteiligen. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessioneller Tätigkeit.

§ 5 Recht und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein in allen den Zweck des Vereins bildenden Angelegenheiten. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand stellen, andererseits ist jedes Mitglied verpflichtet, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was das ansehen des Vereins schädigt. Alle Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vereinsmitglieder absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder. Er erhebt von jedem seiner Mitglieder einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird jeweils in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September eines Jahres mit Wirksamkeit zum 31. Dezember des laufenden Jahres,

b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand ist.

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied dann, wenn es in grober Weise gegen gemeinsame Interessen verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird 10 Tage nach der Absendung des einschlägigen Beschlusses per Einschreibebrief wirksam. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus 5 Personen.

1.) 1. dem 1. Vorsitzenden
2.) 2. dem 2. Vorsitzenden
3.) 3. dem 1. Stellvertreter
4.) dem Schatzmeister
5.) dem Schriftführer

Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in direkter Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Schatzmeister ist für die Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des Geschäftsjahres vor, welcher zuvor durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen einer Prüfung unterzogen wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, und sind alle zwei Jahre neu zu wählen.

Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstands sowie über die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen.

§ 10 Beirat
Der Vorstand wird durch den Beirat als erweiterter Vorstand unterstützt. Der Beirat besteht aus höchstens acht (8) Personen, sie sollen verschiedenen Berufsgruppen des Vereins angehören.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung in direkter Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch die erste Mitgliederversammlung im Kalenderjahr gewählt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Beirat soll zu allen grundsätzlichen Fragen vom Vorstand gehört werden. Seine Einberufung zu erweiterten Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Auf diesen Sitzungen können auch aus der Mitte des Beirates dem Vorstand Vorschläge zur Beratung unterbreitet werden.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Versammlung der Mitglieder geordnet. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich, unter Nennung der Tagesordnungspunkte, versand werden.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Vorstand die Beschlussfähigkeit fest. Diese ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erfolgt in offener, auf Antrag auch in geheimer Abstimmung.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Änderung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.März 2012
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Versammlung der Mitglieder geordnet. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich, unter Nennung der Tagesordnungspunkte versandt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn auf der ordentlichen Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, kann die ordentliche Versammlung auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden - mit gleicher Tagesordnung - zu einer außerordentlichen Versammlung erklärt werden. Sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen jedoch der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

Die Einberufung in diesem Fall erfolgt dann mindestens 1 Woche vor der Versammlung. Sie muss schriftlich unter Nennung des Beratungsgegenstandes erfolgen.

§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

Diejenigen Satzungsänderungen, die durch Auflage des Amtsgerichtes erforderlich werden, können durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins muss die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit darüber befinden, was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.

HINWEIS

Diese Informationen sind der Internetveröffentlichung des Vereins entnommen.
Stand 19. Juli 2015
Es wurde eine Sicherungskopie angefertigt.
Die in der Akte des Vereinsregisters hinterlegte Satzung beinhaltet Abweichungen!

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